Unsere Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen:

SVC Münsterland und hat seinen Sitz in 48268 Greven, Heinrich-Hertz-Straße 8.  Er wurde am 14. August 2010 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen werden.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2010.

 

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Gesundheit.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen Schwerpunkt Sportaerobic und Fitstep.

b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

c) Einsatz von sachgemäß vor gebildeten Übungsleiter/innen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im

a) Turngau Münsterland

b) Westfälischem Turnerbund

c) Deutschen Turnerbund an.

 

§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

1. Die Farben des Vereins sind: gelb, weiß, grün

2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein führt als Mitglieder:

1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

2) Kinder (bis inkl. 13 Jahre)

3) Jugendliche (14‑17 Jahre)

4) Ehrenmitglieder

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderquartals zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung

bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich  die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest,

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten

a) Bericht des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Neuwahl des Vorstands;

e) Wahl eines Kassenprüfers;

f) Veranstaltungskalender;

g) Haushaltsvoranschlag;

h) Anträge;

i) Verschiedenes

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

§ 8 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:

der/dem 1. Vorsitzenden;

der/dem 2. Vorsitzenden;

dem/der Schatzmeister/in,

dem/der Schriftführer/in,

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 9 ORDNUNGEN

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Impuls Reha-Sport e.V.  der  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, 

 

Greven, den 13. 10. 2011